Satzung des Förderverein Psychologie & Gesundheit NRW e.V
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
Der in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen "Förderverein Psychologie & Gesundheit Nordrhein-Westfalen e. V.". Er hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Einsatzes fachpsychologischer Kompetenz in der Gesundheitsversorgung.
Dieser Zweck soll u. a. erreicht werden durch
- die Kooperation mit allen Institutionen und Verbänden, die auf dem Gesundheitssektor tätig und/oder von Belang sind;
- die Anregung, Erarbeitung bzw. Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen fachpsychologischer Versorgung und Gesundheit;
- die Unterstützung und Ergänzung der auf den Einsatz psychologischen Wissens für die Gesundheit der Bevölkerung gerichteten Tätigkeit von fachpsychologischen Verbänden, Vereinen und Institutionen durch eigene Aktivitäten oder zweckgebundene Zuwendungen;
- individuelle Unterstützung von Hilfebedürftigen bei der Realisierung ihres Anspruches auf klinisch-psychologische Versorgung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des § 51 ff. der Abgabenordnung. Er dient der Förderung der Wohlfahrt und der Förderung von Bildung und Erziehung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Vermögensanteile des Vereins zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergüt ungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist zulässig bei Vorliegen eines Grundes, der dem Ansehen und Wirken des Vereins schädlich ist. Über den Ausschluss hat der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied persönlich gegenüber der Mitgliederversammlung Einspruch erheben und diesen bei der nächsten Mitgliederversammlung begründen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch. Die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds ruhen in diesem Fall bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Wahrung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnungspunkte an die Mitglieder zu verschicken. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand und auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder mit mindestens vierwöchiger Frist einberufen werden. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist. Sollte eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, kann die Folgeversammlung mit einer lediglich einwöchigen Einladungsfrist einberufen werden und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Bevollmächtigung ist schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; sie kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Ein Mitglied kann gleichzeitig nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung
- wählt und entlastet den Vorstand;
- nimmt die Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen;
- legt das Arbeitsprogramm fest;
- beschließt über Geschäftsordnungen, Satzungsänderungen und Beitragsordnung sowie über die Auflösung des Vereins;
- kann Ausschüsse zur Beratung spezieller Fragen einsetzen;
- bestätigt die Aufnahme neuer Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Versammlung und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter gemeinschaftlich vertreten. Zur Durchführung von Bankgeschäften kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied bis zur Höhe von 50,00 Euro pro Vorgang bevollmächtigen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand wird in jedem zweiten Jahr von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Über die Wahl der Vorstandsmitglieder wird offen abgestimmt. Wenn ein Mitglied widerspricht, erfolgt die Wahl geheim. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
§ 8 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Führung der Geschäfte und der Kasse, Außenstände und Verbindlichkeiten überwachen. Sie haben mindestens einmal im Jahr die entsprechenden Prüfungen vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
§ 9 Beiträge
Der Verein bestreitet seine Aufwendungen aus Beiträgen, Zuschüssen, Fördermitteln, Zuwendungen und Dienstleistungen im Sinne des Vereinszwecks. Die Modalitäten der Beitragszahlungen bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.
§ 10 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der zu Beginn der Veranstaltung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei schriftlicher Abstimmung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das evtl. vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an ProFamilia Köln, Hansaring, und an das Sozialpsychiatrische Zentrum (SPZ) Ehrenfeld zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird die Liquidation durch den letzten Vorstand durchgeführt.